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Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei "Halluzinationen"

KI generierte Schriftsätze erfreuen sich auch in der arbeits­recht­lichen Praxis immer größerer Beliebtheit. Dank KI lassen sich heutzutage mit geringstem Zeit- und Arbeitsaufwand Schriftsätze unbegrenzten Umfanges herstellen. Was auf den ersten Blick zu überzeugen vermag, hält einer rechtlichen Überprüfung oft nicht Stand. Dem hat nun das Bundes­arbeits­gericht einen Riegel vorgeschoben. Was war geschehen?

Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung einer Revision müssen sich die Parteien vor dem Bundes­arbeits­gericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Erstellt der Prozessbevollmächtigter seine Schriftsätze nicht selbst, hat er diese eigenverantwortlich zu überprüfen und sodann durch seine Signatur zum Ausdruck zu bringen, den Inhalt des Schriftsatzes zu verantworten.

Im vorliegenden Sachverhalt hatte nun der Prozessbevollmächtigte einer Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG erhoben. Hierbei wich die eingereichte Beschwerdebegründung schon äußerlich deutlich von den bisherigen Schriftsätzen ab und wies erhebliche, inhaltliche Mängel auf:

Der Schriftsatz war nicht mit dem üblichen Kanzleibriefkopf versehen und gekennzeichnet durch (unübliche) nahezu durchgehende Formatierung mit fetter, unterstrichener Schrift. Die Beschwerdebegründung begann mit dem juristisch nicht einzuordnenden Gliederungspunkt "1. Beschwerdeerklärung" und endete mit dem Zusatz "(Prozessbevollmächtigter der Beschwerdeführerin)". Zudem handelte sich bei den im Schriftsatz zitierten Ent­scheidungen in weiten Teilen um tatsächlich nicht existente Ent­scheidungen - sog. "Blindzitate" bzw. "Halluzinationen".

Weil die Begründung der Beschwerde nach der Überzeugung des Senats nicht von einem zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten stamme, verwarf das Bundes­arbeits­gericht die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig:

Werde ein Schriftsatz durch einen Dritten erstellt, sei erforderlich, dass der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz zumindest selbstständig überprüfe und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für diesen übernehme. Aus Gründen der Rechtssicherheit begnüge sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen zwar grundsätzlich mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift. Etwas anderes gelte allerdings dann, wenn nach den äußeren Umständen außer Zweifel stehe, dass der Prozessbevollmächtigte ohne eigene Prüfung einen nicht von ihm stammenden Schriftsatz unterschrieben habe. Anhaltspunkte hierfür könnten neben der äußeren Gestaltung des Schriftsatzes inhaltlich unverständliche oder solche Ausführungen sein, nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen sei, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft habe.

Es bleibt abzuwarten, ob sich mit diesem Beschluss des Bundes­arbeits­gerichts die Anzahl der KI generierten Schriftsätze auf ein erträgliches Maß reduzieren lässt.