Arbeitsrecht Aktuell
Betriebliche Weihnachtsfeier und das Arbeitsrecht
Alle Jahre wieder findet in vielen Unternehmen die betriebliche Weihnachtsfeier statt, welche vor allem den Teamgeist der Belegschaft stärkt und eine schöne Tradition zum Jahresabschluss darstellt. Doch was gibt es aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten?
Ist die Teilnahme freiwillig oder verpflichtend? Und ist das Arbeitszeit?
Eine Pflicht zur Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier gibt es nicht. Dies gilt sowohl für Feiern, die außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden, als auch für solche, die während der Arbeitszeit stattfinden sollen. In den Fällen der Feier während der Arbeitszeit ist allerdings zu beachten, dass diejenigen Arbeitnehmenden, die sich gegen eine Teilnahme an der Weihnachtfeier entschieden haben, arbeiten müssen, weil ihre arbeitsvertragliche Leistungspflicht unverändert fortbesteht.
Entscheidet sich der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit anzusetzen, so ist dies zu vergütende Arbeitszeit. Demgegenüber handelt es sich bei einer Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeiten um Freizeit, weshalb in diesem Fall keine Vergütung geschuldet ist.
Arbeitsrechtliche Pflichtverletzung während Weihnachtsfeier möglich?
Leider kommen auf betrieblichen Weihnachtsfeiern immer wieder alkoholbedingte Fehltritte, sexuelle Belästigungen, Beleidigungen oder Handgreiflichkeiten vor. Hier stellt sich daher die Frage, ob ein solches Fehlverhalten eine Abmahnung oder gar eine (außerordentliche) Kündigung nach sich ziehen kann, auch wenn die Weihnachtsfeier nicht zur eigentlichen Arbeit zählt und ggf. außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Die Sanktionsmöglichkeiten wie Abmahnung oder Kündigung, bestehen auch dann, wenn die Weihnachtsfeier außerhalb des Betriebs und der eigentlich Arbeitszeit stattfindet, weil auch in diesen Fällen der Betriebsfrieden und/oder die schützenswerten Rechtsgüter der Kollegen durch das Fehlverhalten erheblich gestört sein können. Betriebliche Weihnachtsfeiern sind folglich keine sanktionsfreien Veranstaltungen, was auch durch die ständige Rechtsprechung bestätigt wird.
Sind die Arbeitnehmenden während der Zeit der Weihnachtsfeier versichert?
Sofern es sich bei einer Weihnachtsfeier um eine betriebliche Veranstaltung handelt, greift bei Unfällen auf der Weihnachtsfeier sowie auf dem direkten Hin- oder Rückweg die gesetzliche Unfallversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass die Weihnachtsfeier von der Unternehmensleitung gebilligt und gefördert wird, wobei die persönliche Anwesenheit der Unternehmensleitung nicht erforderlich ist.
Unfälle die sich aufgrund von Alkoholisierung oder anderen Drogen den Versicherungsschutz des Beschäftigten gefährden können. So entsteht bei Wegeunfällen beispielsweise kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft, wenn wesentliche Unfallursache die relative oder absolute Fahruntüchtigkeit des Arbeitnehmers aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum war. Für Gäste und Familienangehörige auf betrieblichen Weihnachtsfeiern besteht per se kein Unfallversicherungsschutz.