Das Urteil des BAG vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) - „Aus“ für das Einwurf-Einschreiben als beweissicheren Zugangsnachweis
Das BAG wies in seinem neuesten Urteil zu diesem Themenkreis die Revision eines Arbeitgebers gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg ab und entschied, dass das modernisierte digitale Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang von Dokumenten mehr begründet.
Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass ein Arbeitgeber einen häufig erkrankten Mitarbeiter per Einwurf-Einschreiben zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) einlud. Da der Mitarbeiter nicht reagierte, folgte die krankheitsbedingte Kündigung. Vor Gericht bestritt der Arbeitnehmer, das Einladungsschreiben jemals erhalten zu haben. Da das BEM eine wichtige Voraussetzung für eine solche Kündigung ist, erklärte das BAG die Kündigung mangels Zugangsnachweis für sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.
In der Vergangenheit reichte die Kombination aus Einlieferungsbeleg und Auslieferungsbeleg für einen Anscheinsbeweis aus, da Postboten ein physisches Etikett (Peel-off-Label) unmittelbar beim Einwurf auf den Beleg klebten.
Beim neuen, digitalisierten Verfahren der Deutschen Post sieht das Gericht gravierende Mängel:
- Keine genauen Daten: Auf dem reproduzierten digitalen Beleg fehlen die konkrete Uhrzeit sowie die genaue Zustelladresse.
- Fehlerrisiko beim Scannen: Der Barcode kann vom Zusteller bereits gescannt werden, während er noch andere Briefe in der Hand hält, was die Gefahr von Fehlwürfen erhöht.
- Reihenfolge: Laut Post-Vorgaben wird der Scan oft durchgeführt, bevor der Brief tatsächlich im Kasten liegt.
Bestreitet ein Arbeitnehmer also ab sofort den Erhalt des Einwurfeinschreibens, trägt der Arbeitgeber fortan das volle Beweisrisiko.
Dringende Handlungsempfehlung für Arbeitgeber:
Arbeitgeber sollten daher ab sofort wichtige, fristgebundene Dokumente (wie Kündigungen, Abmahnungen oder BEM-Einladungen) nicht mehr per Einwurf-Einschreiben versenden. Sicherere Alternativen sind die persönliche Übergabe – idealerweise mit einer unterschriebenen Empfangsbestätigung oder unter Zeugen – oder die Zustellung per Bote. Ein Bote (oder eigener Mitarbeiter) wirft dabei das Schreiben in den Briefkasten des Arbeitnehmers ein. Wichtig zu beachten ist dabei, dass der Bote den Inhalt des Schreibens kennen muss, die Kuvertierung bezeugen und den Einwurf mit Datum und Uhrzeit genau protokollieren muss. Die förmliche Zustellung nach § 132 BGB durch einen Gerichtsvollzieher bietet die höchste Rechtssicherheit.
Die klassischen Übergabe-Einschreiben bieten ebenfalls keine Sicherheit, da der Zugang scheitert, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird und den Brief nicht bei der Post abholt.