Arbeitsrecht Aktuell

Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu schwer­behinderten Beschäftigten

Der Betriebsrat hat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG i.V.m. § 176 S. 1 u. 2 SGB IX die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderte Menschen zu fördern.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Betriebsrat nach einem Beschluss des BAG vom 09.05.2023 - 1 ABR 14/22 Anspruch gegen den Arbeitgeber aus § 80 Abs. 2 S. 1 HS 1 BetrVG auf Auskunft über die Namen sämtlicher Schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Arbeitnehmer, d.h. ausnahmsweise auch über die Namen aller schwer­behinderten und ihnen gleichgestellten leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG.

§ 176 S. 1 SGB IX enthalte insoweit keine Differenzierung. Zudem sehe § 5 Abs. 3 S. 1 BetrVG vor, dass leitende Angestellte jedenfalls dann vom Gesetz erfasst seien, wenn das BetrVG dies ausdrücklich bestimme. Als eine solche abweichende Bestimmung  gelte § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG.

Im Übrigen bestünde der Auskunftsanspruch jeweils unabhängig vom Einverständnis der betroffenen Beschäftigten und die Weitergabe der infrage stehenden Daten an den Betriebsrat gemäß § 26 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 BDSG datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.