Arbeitsrecht Aktuell

Aktueller Stand der Arbeitszeiterfassung

Das Bundes­arbeits­gericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21 entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Hintergrund der Entscheidung war, ob ein Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung der Zeiterfassung hat. Das Bundes­arbeits­gericht verneinte dies aufgrund bestehender Gesetze.

Tatsächlich liegt ein entsprechender Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor, um die Zeiterfassung gesetzlich zu regeln. Indes bewegt sich in der Gesetzgebung bislang nichts.

Auf Grundlage der Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichtes kommen Gerichte in Deutschland jedoch vermehrt zu der Feststellung, dass es keine zusätzliche Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bedarf, um die Verpflichtung zur Einführung eines solchen Systems gerichtlich durchzusetzen. Einige Branchen wie beispiels­weise das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen sowie Personenbeförderung haben bereits eine entsprechende Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten.

Indes gibt es noch keine grundlegenden gesetzlichen Sanktionen, für den Fall, dass ein solches System noch nicht implementiert wurde. Ebenso wenig ist bislang festgeschrieben, wie die Arbeitszeit erfasst werden soll, § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG sieht lediglich vor, dass der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforder­lichen Mittel bereitzustellen hat. Der europäische Gerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2019 (EuGH Rs. 55/18 CCOO) noch weiter dahingehend, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten sollen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten.

Zum jetzigen Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, die noch grund­sätzliche Pflicht (siehe oben) auch auf Arbeitnehmer zu übertragen, hier ist jedoch stets die Thematik des Datenschutzes zu beachten. Auch hat der Betriebsrat grundsätzlich bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, welche dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung von Arbeit­nehmern zu überwachen, mitzubestimmen. So der Arbeitgeber also die Einführung eines solchen Systems erwägt, müssen eventuell vorhandene Betriebsräte beteiligt werden.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Recht­sprechung schon weiter ist als der Gesetzgeber und die Einführung eines Zeiterfassungssystems nach der Recht­sprechung des Bundes­arbeits­gerichts als Pflicht des Arbeitgebers ernst genommen werden sollte.