Arbeitsrecht Aktuell
Cannabis-Legalisierung – Auswirkungen auf das Arbeitsrecht
Am 01.04.2024 trat das Cannabisgesetz in Kraft, durch welches u.a. der Cannabis-Konsum teilweise legalisiert wurde. In diesem Zusammenhang kommt es zu vielen Fragen im Bereich des Arbeitsrechts. Eine der wichtigsten Fragen ist sicher: „Darf man nun am Arbeitsplatz kiffen?“. Sofern kein absolutes betriebliches Drogenverbot besteht, ist der Cannabiskonsum grundsätzlich auch auf der Arbeit erlaubt, sodass theoretisch in den Pausen gekifft werden darf. Jedoch muss der Arbeitnehmer noch in der Lage sein, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten mit der von ihm arbeitsvertraglich geschuldeten Sorgfalt nachzukommen (vergleichbar mit Alkoholkonsum am Arbeitsplatz).
Kifft ein Arbeitnehmer nun unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder Anweisungen seines Arbeitgebers, oder ist er aufgrund seines Konsums nicht mehr in der Lage seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, berechtigt dies den Arbeitgeber eine Abmahnung oder eine Kündigung auszusprechen (hier kommt es immer auf den Einzelfall an). Da der Cannabis-Konsum, anders als der Alkoholkonsum, nicht mit einer Atemkontrolle nachgewiesen werden kann, wird der Nachweis des Konsums den Arbeitgeber ggf. vor Probleme stellen.
Bei diesem Thema darf nicht vergessen werden, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen Angestellten eine Fürsorgepflicht hat, die dazu führt, offenkundig unter Drogeneinfluss stehende Arbeitnehmer zumindest zeitweise von der Arbeitspflicht freizustellen, um so z. B. einen Unfall zu vermeiden.
Um jegliche Unsicherheiten aus dem Weg zu schaffen, empfiehlt es sich den Cannabiskonsum im Betrieb gänzlich zu verbieten. Dies kann z. B. schriftlich im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung festgelegt werden. Eine mündliche Anordnung ist ebenfalls wirksam. Besteht in dem Unternehmen ein Betriebsrat, empfiehlt sich das Drogenverbot in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, da dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs) zusteht. Ein solches Verbot erstreckt sich nicht auf die Freizeit des Arbeitnehmers, da der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts nicht befugt ist in das Privatleben des Arbeitnehmers einzugreifen. Der Arbeitnehmer muss jedoch, sofern er ein seiner Freizeit Drogen konsumiert, wieder fit zur Arbeit erscheinen und seine Normalleistung erbringen.