Aktuelle Themen

Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers zur Sachverhaltsermittlung während des Urlaubs

Gerade jetzt in den Sommermonaten zur klassischen Urlaubszeit stehen Arbeitnehmer oft vor der Frage, „wie kann ich den Arbeitnehmer anhören, wenn er im Urlaub ist und wie wirkt sich das auf die zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB aus?“ Das BAG hat zu dieser Frage in seinem Urteil vom 04.12.2025 – 2 AZR 55/25 Stellung genommen.

 

Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Bei urlaubsbedingten Abwesenheit des betreffenden Arbeitnehmers kann es dem Arbeitgeber unmöglich oder unzumutbar sein, diesen zum Zwecke einer Anhörung zu kontaktieren. Eine Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme kann vorliegen, wenn sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubs bekanntermaßen in einer entlegenen Region befindet, die keine Erreich­barkeit etwa per Telefon, E-Mail, Mitteilungsdiensten oder Post bietet oder dem Arbeitgeber die hierfür erforder­lichen Kontaktdaten nicht bekannt sind. Eine schlichte Untätigkeit des Arbeitgebers reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um den Beginn des Laufs der Kündigungserklärungsfrist zu verhindern.

 

Sowohl die erste als auch die zweite Instanz haben angenommen, dass die Arbeitgeberin in dem hiesigen Fall die Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt hat, da der Arbeitgeber nicht mal versucht hat, den Arbeitnehmer in seinem mehr als dreiwöchigen Urlaub zu kontaktieren und zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt anzuhören.

 

Diese Annahme des LAG Baden-Württemberg ist nicht zu beanstanden. Die Arbeitgeberin hatte am 27.04.2023 Kenntnis von den gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfen. Die Kündigungsschreiben gingen ihm erst am 6.06.2023 und damit außerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu. Im dazwischen liegenden Zeitraum hat die Arbeitgeberin die von ihr für erforderlich gehaltene Aufklärung des Sachverhalts nicht mit der gebotenen Eile vorangetrieben und insbesondere nicht innerhalb einer angemessenen Frist versucht, mit dem Arbeitnehmer Kontakt aufzunehmen, um ihn zu den Vorwürfen anzuhören.

 

Die Annahme, ein Abwarten der vorliegend mehr als dreiwöchigen Abwesenheit bis zur Kontaktaufnahme mit dem Arbeitnehmer sei nicht mehr hinnehmbar, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des LAG wäre während des Urlaubs eine Kommunikation mit dem Arbeitnehmer über das ihm überlassene dienstliche Mobiltelefon (telefonisch oder per E-Mail) grundsätzlich möglich gewesen. Für einen Kontaktversuch kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer während der Ruhe- und Urlaubszeit nicht verpflichtet ist, über sein dienstliches Mobiltelefon erreichbar zu sein, da die Arbeitgeberin einen solchen Versuch erst gar nicht unternommen hat. Gegebenenfalls wäre auch ein Kontaktaufnahmeversuch per Post an die Privatanschrift des Arbeitnehmers in Betracht gekommen. Besondere Umstände, die den Versuch einer Kontaktaufnahme während des Urlaubs als aussichtslos erscheinen ließen, hat die Arbeitgeberin nicht vorgetragen.