
Arbeitsrecht Aktuell
Eine Kündigung, die gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam
Eine Kündigung, die gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam. Dies gilt gem. § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG u.a. auch für Kündigungen in der Wartezeit, die den Arbeitnehmer aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminieren.
Verstößt ein Arbeitgeber gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderte Menschen enthalten, stellt dies zwar für sich genommen noch keine Benachteiligung wegen der Behinderung im Sinne von § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG dar, begründet aber regelmäßig eine entsprechende Vermutung. Denn solche Pflichtverletzungen erwecken grundsätzlich den Anschein, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bestünde kein Interesse.
In seinem Urteil vom 03.04.2025 - 2 AZR 178/24 entschied nun das Bundesarbeitsgericht, dass jedenfalls bezüglich einer innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochenen Kündigung dahinstehen könne, inwieweit das Unterlassen des Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX an sich eine Benachteiligung wegen der (Schwer-) Behinderung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGBG darstelle. Wie bereits eine Auslegung der Bestimmung anhand ihres Wortlauts ergebe, käme § 167 Abs. 1 SGB IX während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht zur Anwendung. Anknüpfend an die Terminologie des § 1 Abs. 2 KSchG solle das Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX beim Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis durchgeführt werden, was unmissverständlich zu erkennen gebe, dass das Präsentationsverfahren wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten nur im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes zu durchlaufen sei.
Praxistipp: Arbeitgeber sollten die sechsmonatige Wartezeit gezielt als faire Erprobungsphase nutzen, um sorgfältig zu entscheiden, ob sie eine langfristige Zusammenarbeit mit neuen Mitarbeitern wünschen – denn nach Ablauf dieser Zeit greifen strengere Anforderungen des Kündigungsschutzes, was eine Trennung deutlich aufwendiger und risikoreicher machen kann.