Arbeitsrecht Aktuell

Eine Kündigung, die gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam

Eine Kündigung, die gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam. Dies gilt gem. § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG u.a. auch für Kündigungen in der Wartezeit, die den Arbeitnehmer aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminieren.

Verstößt ein Arbeitgeber gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderte Menschen enthalten, stellt dies zwar für sich genommen noch keine Benachteiligung wegen der Behinderung im Sinne von § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG dar, begründet aber regelmäßig eine entsprechende Vermutung. Denn solche Pflichtverletzungen erwecken grundsätzlich den Anschein, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bestünde kein Interesse.

In seinem Urteil vom 03.04.2025 - 2 AZR 178/24 entschied nun das Bundes­arbeits­gericht, dass jedenfalls bezüglich einer innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1  KSchG ausgesprochenen Kündigung dahinstehen könne, inwieweit das Unterlassen des Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX an sich eine Benachteiligung wegen der (Schwer-) Behinderung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGBG darstelle. Wie bereits eine Auslegung der Bestimmung anhand ihres Wortlauts ergebe, käme § 167 Abs. 1 SGB IX während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht zur Anwendung. Anknüpfend an die Terminologie des § 1 Abs. 2 KSchG solle das Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX beim Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis durchgeführt werden, was unmissverständlich zu erkennen gebe, dass das Präsentationsverfahren wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten nur im Anwendungsbereich des Kündigungss­chutzgesetzes zu durchlaufen sei.

Teilzeitbeschäftigten steht deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zu, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte in § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV überschreiten. Nach Auffassung des BAG kann die Benachteiligung für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Unter Beachtung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG könne der Teilzeitmitarbeitende einen Mehrarbeitszuschlag beanspruchen, sobald seine vertragliche Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden überschritten wird.

Fazit: Das Urteil reiht sich in eine Reihe jüngerer, ähnlich gelagerter Urteile des BAG sowie des EuGH ein. Arbeitgebern ist dringend anzuraten, an dieser Stelle die betriebliche Praxis im Umgang mit Mehrarbeits-/Überstundenzuschlägen bei Teilzeitkräften zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.