Arbeitsrecht Aktuell

Eine Kündigung, die gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam

Eine Kündigung, die gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam. Dies gilt gem. § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG u.a. auch für Kündigungen in der Wartezeit, die den Arbeitnehmer aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminieren.

Verstößt ein Arbeitgeber gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderte Menschen enthalten, stellt dies zwar für sich genommen noch keine Benachteiligung wegen der Behinderung im Sinne von § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG dar, begründet aber regelmäßig eine entsprechende Vermutung. Denn solche Pflichtverletzungen erwecken grundsätzlich den Anschein, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bestünde kein Interesse.

In seinem Urteil vom 03.04.2025 - 2 AZR 178/24 entschied nun das Bundes­arbeits­gericht, dass jedenfalls bezüglich einer innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1  KSchG ausgesprochenen Kündigung dahinstehen könne, inwieweit das Unterlassen des Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX an sich eine Benachteiligung wegen der (Schwer-) Behinderung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGBG darstelle. Wie bereits eine Auslegung der Bestimmung anhand ihres Wortlauts ergebe, käme § 167 Abs. 1 SGB IX während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht zur Anwendung. Anknüpfend an die Terminologie des § 1 Abs. 2 KSchG solle das Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX beim Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis durchgeführt werden, was unmissverständlich zu erkennen gebe, dass das Präsentationsverfahren wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten nur im Anwendungsbereich des Kündigungss­chutzgesetzes zu durchlaufen sei.

Praxistipp: Arbeitgeber sollten die sechsmonatige Wartezeit gezielt als faire Erprobungsphase nutzen, um sorgfältig zu entscheiden, ob sie eine langfristige Zusammen­arbeit mit neuen Mitarbeitern wünschen – denn nach Ablauf dieser Zeit greifen strengere Anforderungen des Kündigungss­chutzes, was eine Trennung deutlich aufwendiger und risikoreicher machen kann.