Arbeitsrecht Aktuell

Folgen zu weniger Kandidaten bei Betriebs­rats­wahl

Nach § 13 Abs. 1 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) finden die regelmäßigen Betriebs­rats­wahlen alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Nach § 9 BetrVG wiederum ist normiert, wie groß der zu wählenden Betriebsrat ist, abhängig von den jeweiligen wahlberechtigten Arbeit­nehmern.


Bewerben sich eine Betriebs­rats­wahl nunmehr jedoch weniger Arbeitnehmer um ein Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. 


Laut Beschluss des Bundes­arbeits­gerichts vom 24. April 2024, 7 ABR 26/23 steht es der Wahl eines Betriebsrates nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Dieser Grundsatz leitet sich aus dem Willen des Gesetzgebers her, nachdem in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeit­nehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden (§1 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
Dies führt zu der Schlussfolgerung, dass eine Arbeitnehmervertretung im Zweifelsfalle kleiner besetzt sein kann, als es gesetzlich vorgesehen ist.


Nach dem Beschluss des Bundes­arbeits­gerichts kann bei der Betriebsratsgröße in der Konstellation von weniger Kandidaten zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächst niedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückgegangen werden, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.


Insoweit ist die Möglichkeit Vertretung von Arbeit­nehmern durch das entsprechende Gremium höher zu werten, als die konkreten Ziffern nach dem Gesetzeswortlaut, welche in § 9 S. 1 BetrVG die jeweilige Stufe der Betriebsratsmitglieder auch mit den Worten „in der Regel“ aufweist, dass also ein Betriebsrat in der Regel eine Größe aufweist, die der gesetzlichen Aufzählung hinsichtlich der wahlberechtigten Arbeitnehmer entspricht. Dies aber gleichzeitig auch nicht muss. Eine Betriebs­rats­wahl wird hierdurch nicht nichtig.

www.bundesarbeitsgericht.de/presse/betriebsratswahl-weniger-kandidaten-als-betriebsratssitze/