Arbeitsrecht Aktuell

Feiertagszuschläge - Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsortes

Das Bundes­arbeits­gericht hat in seinem Urteil vom 01.08.2024 – 6 AZR 38/24 – geurteilt, dass für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach richtet, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Die im Urteil festgehaltenen Grundsätze sind auch auf alle anderen gleichgelagerten Fallgestaltungen übertragbar, was dieses Urteil für die Praxis besonders interessant macht.

Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen lag, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 1. November 2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen.

Das Arbeits­gericht hat der Klage in erster Instanz stattgegeben. Das Landes­arbeits­gericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Das BAG verweist darauf, dass für den Zuschlagsanspruch nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich ist. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen. Vor diesem Hintergrund wurde der Zahlungsanspruch bejaht und der Klage stattgegeben.

Bundes­arbeits­gericht, Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 38/24
Vorinstanz: Landes­arbeits­gericht Hamm, Urteil vom 11. Januar 2024 – 11 Sa 936/23 –