Arbeitsrecht Aktuell

Krankschreibung aus dem Urlaub – Ein Schelm, wer Böses denkt!

Nach BAG, Urteil vom 15.01.2025 – 5 AZR 284/24.

Der Beschäftigte war Lagerarbeiter. Kurz vor Ende seines Urlaubs in Tunesien informierte er seine Arbeitgeberin per E-Mail und beigefügter ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dass er für 24 Tage krankgeschrieben sei, in dieser Zeit strenge häusliche Ruhe benötige, weder sich bewegen noch reisen dürfe. Einen Tag nach dieser Mitteilung buchte er ein Fährticket für die Rückreise am darauffolgenden Tag. Mit Rückkehr nach Deutschland und Ablauf des Erstbescheinigungszeitraums legte er eine neue Erstbescheinigung eines inländischen Arztes vor, mit der ihm für eine weitere Woche eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. In den letzten Jahren hatte der Beschäftigte bereits drei Mal unmittelbar an seinen Urlaub angrenzend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung. Zu Recht? Das BAG entschied, der Beschäftigte trage in einem solchen Fall die volle Darlegungs- und Beweislast für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und verwies die Sache an das LAG zurück.

Der Beweiswert einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn bei einer vorzunehmenden Gesamtschau ernsthafte Zweifel an deren Beweiswert bestehen, mögen die Umstände für sich betrachtet auch unverfänglich erscheinen.

Zwar hätte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines ausländischen Arztes grundsätzlich den gleichen Beweiswert wie eine inländische, soweit diese erkennen lasse, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Das LAG habe aber nicht in genügendem Maß alle Umstände in der Gesamtschau gewürdigt. So sei dem Kläger vom tunesischen Arzt eine Arbeitsunfähigkeit für 24 Tage bescheinigt worden, ohne eine Wiedervorstellung anzuordnen. Trotz verordneter strenger häuslicher Ruhe und Reiseverbots habe er die Rückreise nach Deutschland angetreten. Dazu habe der Beschäftigte in den Jahren 2017 bis 2020 drei Mal Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unmittelbar nach seinem Urlaub vorgelegt. Jeder einzelne Umstand mag vielleicht für sich betrachtet unverfänglich sein, begründen jedoch in der Gesamtschau ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Aufgrund dieser trage der Beschäftigte die volle Darlegungs- und Beweislast für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und damit für das Bestehen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG.