Resümee der Firmenbesprechung vom 17.09.2025

Am 17.09.2025 fand unsere zweite Firmenbesprechung im Jahr 2025 zu folgenden Themen statt:

„Arbeit ohne Führerschein –ein Grund zur Kündigung“
(Syndikus­rechtsanwalt Dr. Andreas Geyer)

Herr Dr. Geyer referierte über die Auswirkungen des Wegfalls von Beschäftigungsvoraussetzungen in Form von behördlichen Erlaubnissen, Berechtigungen und sonstigen Eignungsnachweisen. Ein solcher lässt zwar den Bestand des Arbeits­verhältnisses in aller Regel unberührt, berechtigt aber u.U. zu einer personenbedingten Kündigung oder Anfechtung des Arbeits­verhältnisses. Infolge fehlender Leistungsfähigkeit verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, kann aber den Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspurch nehmen, sofern dieser das Leistungshindernis zu vertreten hat. Für die Verpflichtung zur Kostentragung bedarf es stets einer gesonderten Rechtsgrundlage. Eine vertragliche Gestaltungsmöglichkeit, Störfällen frühzeitig vorzubeugen, kann u.U. darin gesehen werden, Beschäftigungsvoraussetzungen, wie etwa die Flugdiensttauglichkeit fliegenden Personals, als auflösende Vertragsbedingung zu vereinbaren (§ 21 TzBfG).

Ist damit zu rechnen, dass ein Arbeitnehmer seine zur Ausübung seiner Tätigkeit erforder­lichen Fahrberechtigung in zumutbarer Zeit wiedererlangt, fehlt es an einer für den Ausspruch einer personenbedingten Kündigung notwendigen „negativen Zukunftsprognose“ (BAG v. 20.06.2024 – 2 AZR 134/23).

 

„Neue BAG-Recht­sprechung aus den letzten vier Jahren zur Betriebs­rats­wahl“
(Syndikus­rechts­anwältin Nadja Glock)

Frau Glock stellte zunächst das Urteil des BAG vom 16.03.2022, 7 ABR 29/20, vor. Dieses setzt sich mit der Frage der Zulässigkeit einer generellen schriftlichen Stimmabgabe für bestimmte Betriebsstätten nach § 24 Abs. 3 WO und mit zum Wahlbetrieb gehörigen, räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernten Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben auseinander.

Weiterhin wurde das Urteil des BAG vom 24.04.2024 erörtert, 7 ABR 26/23. Bewerben sich danach bei einer BR-Wahl weniger Arbeitnehmer um einen BR-Sitz als BR-Mitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ BR errichtet werden.

Abschließend wurde auf das Urteil des BAG vom 22.05.2025 eingegangen, 7 ABR 28/24. Hier ging es um die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, bei der BR-Wahl in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht besitzt. Dies gilt nach Auffassung des BAG auch für Führungs­kräfte (keine leitenden Angestellten) in Unternehmen mit Matrix-Struktur.

 

„Künstliche Intelligenz im Beruf – eine arbeitsrechtliche Betrachtung“
(Syndikus­rechtsanwalt Johannes-Nils Wassel)

Herr Wassel nahm sich dem Thema der Künstlichen Intelligenz an und gab einen Überblick darüber, wie sich diese auf das Arbeitsrecht auswirkt und wie und welche Regularien der Arbeitgeber idealerweise im Sinne des Direktionsrechts aufstellt. Darüber hinaus zeigte er die bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen aus der DSGVO, dem Bundesdatenschutzgesetz auf und dem EU AI Act und was dieser für zukünftige Konsequenzen für Unternehmen haben könnte.

Das Thema KI und Einsatz im Arbeitsrecht wurde dann am Ende noch final an einem konkreten Beispiel gezeigt, in welchem mittels KI/ChatGPT ein exemplarischer Arbeitsv­ertrag erstellt und besprochen wurde. Anhand dieses Beispiels wurden Vor- und Nachteile des aktuellen technischen Standes aufgezeigt.

 

„Der gesetzliche Mindesturlaub im Prozessvergleich“
(
Syndikus­rechts­anwältin Christiane Masuch)

Frau Masuch referierte über den gesetzlichen Mindesturlaub im Prozessvergleich auf Grundlage des BAG Urteils vom 03.06.2025 – 9 AZR 104/24. Sie stellte zunächst die drei für diese Entscheidung maßgebenden §§ aus dem BUrlG (§§ 3, 7, und 13 BUrlG) vor und präsentierte im Anschluss hieran den Sachverhalt und die Entscheidung des BAG, wobei zusammenfassend feszuhalten ist, dass weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des AV entstehender Abgeltungsanspruch im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden darf. Hierbei betonte sie, dass dies nur in noch laufenden Arbeits­verhältnissen gilt und der Urlaub hier nicht (z. B. durch eine höhere Abfindungszahlung) „verkauft“ werden darf.

Zum Abschluss stellte sie die Auswirkungen der Urteils für die Praxis sowohl aus Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite dar.  

 

 Verschiedenes

Die nächste Firmenbesprechung findet am 26.11.2025, 14:30 Uhr statt. Zudem ist Anfang 2026 eine gemeinsame Jahresauftaktveranstaltung mit der HM Bezirksgruppe Rhein-Main Taunus vorgesehen.