Resümee der Firmenbesprechung vom 15.09.2021
Am 15.09.2021 fand unsere zweite Firmenbesprechung zu folgenden Themen statt:
"Lieber spät als nie“ – Die nachträgliche Einführung von Regelaltersgrenzen
Herr Dr. Andreas Geyer referierte anhand einer Entscheidung des BAG vom 21.02.2017 – 1 AZR 292/15 über die an eine nachträgliche Einführung von Regelaltersgrenzen gestellten rechtlichen Anforderungen. Soll ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Nachhinein auf den Zeitpunkt befristet werden, in dem der Arbeitnehmer die Altersgrenze für eine Regelaltersrente erreicht, so muss dies u.a. durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein und darf nicht eine Altersdiskriminierung zur Folge haben. Werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarungen rentennahe Arbeitnehmer beschäftigt, gilt es Übergangsregelungen zu schaffen, soll nicht die gesamte Regelung unwirksam sein.
Widerruf eines Teilzeitantrages nach § 8 TzBfG
Frau Glock stellte das Urteil des BAG vom 09.03.2021, 9 AZR 312/20 vor. Danach bleibt ein Arbeitnehmer an seinen Teilzeitantrag bis zum Ablauf der Erklärungsfrist des Arbeitgebers gebunden und kann sich von diesem nicht einseitig lösen, § 8 Abs. 5 TzBfG. Der Arbeitgeber kann dieses Angebot des Arbeitnehmers annehmen und dabei diese Annahme auch mit einer vom Direktionsrecht gedeckten Versetzung an einen anderen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz verbinden. Dies eröffnet dem Arbeitgeber nochmals interessante Möglichkeiten, sollte eine Teilzeitbeschäftigung auf dem aktuellen Arbeitsplatz nicht möglich oder sinnvoll sein.
Nichtigkeit pauschaler Ausschlussklauseln wegen Ausschlusses der Vorsatzhaftung Entscheidungsbesprechung BAG, Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20
Herr Eickmeier referierte aufgrund aktueller Rechtsprechungsänderung des BAG mit Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20 im Hinblick auf die Beurteilung wirksamer Ausschlussklauseln und betrachtete im Besonderen und im Allgemeinen die neue Rechtsprechungstendenz. Es wurden Sachverhalt und Entscheidungsgründe der neuesten Entscheidung erläutert und das bestehende Spannungsgeflecht aufgezeigt, insbesondere auf Chancen und Risiken nichtiger Ausschlussklauseln eingegangen. Abschließend wurde der Blick auf die notwendigen Bestandteile und Formulierungsmöglichkeiten einer wirksamen Ausschlussklausel gerichtet, die der aktuellen Rechtsprechung des BAG standhält, und der Weg zu deren Implementierung in das Arbeitsverhältnis aufgezeigt.
Impfpflicht im Arbeitsverhältnis
Herr Bödecker erläuterte, welche Möglichkeiten aus Arbeitgebersicht zum Umgang mit dem Thema Coronaschutzimpfung im Arbeitsverhältnis bestehen. Dabei beleuchtete er zunächst, ob und inwiefern ein Fragerecht des Arbeitgebers zum Impfstatus eines Arbeitnehmers besteht. Sodann erläuterte er anhand von praktischen Beispielen, welche Arten des Umgangs mit Mitarbeitern bestehen, welche trotz bestehender Möglichkeiten Impfung nicht impfen lassen. Zusammenfassend stellte er fest, dass aktuell allenfalls sehr eingeschränkte Reaktionsmöglichkeiten des Umgang mit impfunwilligen Arbeitnehmern bestehen. Schließlich wies Herr Bödecker darauf hin, dass das Hessische Sozialministerium die Regierungspräsidien dazu angehalten hat, Entschädigungen für Verdientsausfall bei einer angeordneten Quarantäne eines Mitarbeiters nach § 56 IfSchG nur noch dann zu leisten, wenn der betroffene Arbeitnehmer geimpft gewesen ist. Da die Arbeitgeber für die Entschädigungen vorleistungspflichtig sind, empfahl er, solche Zahlungen nur noch gegenüber Mitarbeitern zu leisten, welche einen vollständigen Impfschutz nachgewiesen haben.
Diensträder – kein Trend ohne Auswirkungen
Frau Wenzl-Sylvester erläuterte die immer größer werdende praktische Relevanz des arbeitgeberseitigen Leasings von Dienstfahrrädern und dessen Finanzierung im Wege einer sog. Entgeltumwandlung. Dabei schilderte sie detailliert die einzelnen Vertragsbeziehugen zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Leasinggeber und Fahrradhändler (Rahmen-/Dienstleistungsvertrag, Einzel-Leasingvertrag, Überlassungsvertrag) sowie den Inhalt der einzelnen Verträge. Sie ging insbesondere auch auf rechtliche Fallstricke und Herausforderungen bezogen auf steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen, die evtl. gegebene Kollision mit einem Tarifvertrag und ein Mitspracherecht des Betriebrats
ein.
Wir bedanken uns für die zahlreiche Teilnahme und freuen uns auf ein baldiges Wiedersehen.