Resümee der Firmenbesprechung vom 09.03.2022

Am 09.03.2022 fand unsere erste Firmenbesprechung im Jahr 2022 zu folgenden Themen statt:

Möglichkeiten der pauschalen Überstundenabgeltung im Arbeitsv­ertrag

Der Umgang mit Überstunden und ihrer Vergütung führt auf Seiten des Arbeitgebers regelmäßig zu Verunsicherung. Frau Mattern stellte die Möglichkeit der Abgeltung von Überstunden im Arbeitsv­ertrag unter Berück­sichtigung der hierzu von der Recht­sprechung entwickelten Grund-sätze dar. Dabei schilderte sie auch die Konsequenzen, mit denen der Arbeitgeber zu rechnen hat, sollte er von dieser Gestaltungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen.

Beendigung von Telearbeit und Homeoffice sowie Rückkehr zur Arbeit im Büro

Frau Glock stellte das Urteil des Landes­arbeits­gerichts Nürnberg vom 11.05.2021 (7 Sa 289/20) vor. Danach kann eine Beendigung einer Vereinbarung zu alternierender Telearbeit im Wege einer Teilkündigung erfolgen, wenn eine solche ausdrücklich vorbehalten wurde, beiden Parteien möglich ist und eine angemessene Frist zur Beendigung gewahrt wurde. Der Prüfungsmaßstab kann zudem abweichend von den Vorgaben des KSchG gewählt werden und sich etwa an den Vorgaben des § 106 GewO orientieren, da der Kernbereich des Arbeits­verhältnisses (Hauptleistungspflichten Arbeit und Gehalt) nicht betroffen ist, sondern es nur um den Ort der Arbeitsleistung geht. Besonders vorteilig ist es, wenn eine solche Beendigungsregelung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung getroffen wird, da diese dann nicht einer AGB-Klauselkontrolle unterzogen werden kann.

Entgeltfortzahlung und kein Ende?

Bezug nehmend auf eine Entscheidung des BAG v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 referierte Herr Dr. Geyer über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle. Treten Erkrankungen gleichzeitig auf oder überschneiden sie sich, lösen sie unabhängig vom Grund der Erkrankung gem. § 3 EFZG nur einmal einen Entgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen aus. Begehrt der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung für einen weiteren Entgeltfortzahlungszeitraum von bis zu 6 Wochen, ist es an ihm, das Bestehen eines einheitlichen Verhinderungsfalles auszuschließen. Hierzu reicht die Vorlage zweier aufeinanderfolgender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oftmals nicht aus. Auf ein entsprechendes Bestreiten des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer vielmehr durch Zeugenangebot der ihn behandelnden Ärzte nachweisen, dass seine erste Arbeitsunfähigkeit auch tatsächlich beendet war, bevor seine nächste Arbeitsunfähigkeit begann.

Aktuelles aus der Pandemie

Die Pandemie stellte uns vor neue Heraus­forderungen. Sie durchzog die Gesellschaft, wie auch das Arbeitsrecht. Angesichts der Vielzahl neuer Rechtsfragen galt es für die Arbeits­gerichte alte Strukturen zu überdenken und sich diesen neuen Heraus­forderungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund referierte Herr Eickmeier zu den sechs besonders bedeutsamen Ent­scheidungen des Jahre 2021.

Fallstricke der Digitalisierung im Arbeitsrecht

Frau Klose referierte zu den Schriftformerfordernissen im Arbeitsrecht sowie der rechtlichen Einordnung von elektronischen Signaturen. Sie führte insbesondere zu der aktuellen Recht­sprechung im Hinblick auf den Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur beim Abschluss befristeter Arbeits­verträge aus.