Resümee der Firmenbesprechung vom 15.03.2023
Am 15.03.2023 fand unsere erste Firmenbesprechung im Jahr 2023 zu folgenden Themen statt:
„Betriebsverfassungsrechtliche Folgen einer mitbestimmungswidrigen Versetzung“
Personalmaßnahmen, bei denen dem Arbeitnehmer ein anderer Aufgabenbereich zugewiesen wird oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden sind, beinhalten oftmals eine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Herr Bödecker zeigte mit seinem Beitrag Inhalt und Reichweite der Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen auf und nahm die aktuelle Rechtsprechung des BAG und deren Auswirkung auf die Praxis in den Fokus.
(Syndikusrechtsanwalt Olaf Bödecker)
„Krankfeiern – richtig erkennen und sanktionieren“
Die krankheitsbedingten Fehlzeiten erreichten in 2022 mit Ø 20 Fehltagen pro Arbeitnehmer einen neuen Höchststand. Ø 2 Tage hiervon werden unberechtigt „blau gemacht“. Wie das im Einzelnen gelingt, veranschaulichen Kurzbeiträge bis hin zu „wissenschaftlichen“ Abhandlungen im Internet. Wurde eine AU-Bescheinigung erst einmal erteilt, fällt es in der Regel schwer, ihren Beweiswert zu erschüttern. Immerhin existieren durchaus anerkannte Indizien, die auf eine nur vorgetäuschte Krankheit hindeuten. Um diese zu erkennen, reicht manchmal schon ein kurzer Blick auf die AU-Bescheinigung selbst, ein anderes Mal ergeben sich Unstimmigkeiten aus Lage und Dauer der einzelnen Fehltage. Durchaus aufschlussreich in diesem Kontext sind zudem auch Stippvisiten in sozialen Medien, wie z.B. Facebook. Und ist ein potentieller „Blaumacher“ dann endlich ausgemacht, helfen u.U. Betriebs- oder Vertrauensärzte, ihn endgültig zu überführen. In Zweifelsfällen ist ein Arbeitgeber jedenfalls gut beraten, vor Ausspruch einer mit Risiken behafteten Kündigung schlicht die (ggf. erschlichene) Entgeltfortzahlung einzustellen.
(Syndikusrechtsanwalt Dr. Andreas Geyer vertreten durch Kollegen)
„Equal Pay“
Frau Dr. Höhne referierte über die aktuelle BAG Rechtsprechung zur Entgeltgleichheit von Männern und Frauen (Equal Pay).
Sie zeigte auf, wann mit möglichen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Differenzvergütung und Entschädigung zu rechnen sein könnte und unter welchen Voraussetzungen ein Entgeltunterschied zwischen Männern und Frauen zu einer Diskriminierungsvermutung (§ 22 AGG) führt. Im Anschluss betrachtete Frau Dr. Höhne das Thema auf europarechtlicher Ebene und wies auf Bestimmungen in dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates „zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen“ hin. Dabei zeigte sie anhand des Richtlinienentwurfs auf, welche Änderungen das EntgeltTranspG durch Umsetzungen der Richtlinie voraussichtlich erfahren wird.
(Syndikusrechtsanwältin Dr. Verena Höhne)
„Einführung von Desk Sharing – mögliche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates“
Frau Glock beleuchtete die Einführung von Desk Sharing unter der Frage, welche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates hierdurch ausgelöst werden könnten. Festzuhalten ist hierbei, dass es aktuell kaum höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema gibt. Allerdings ist die zwingende Mitbestimmung des Betriebsrates dann eher zu verneinen, wenn auf größere Büro-Umbauten im Zusammenhang mit der Einführung von Desk Sharing verzichtet wird und man auch von der zeitgleichen Einführung von Arbeitsplatz-Buchungstools oder Festlegungen zur Ordnung des Betriebes (zunächst) absieht.
(Syndikusrechtsanwältin Nadja Glock)
„Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Verletzung der Feststellungspflicht“
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde zum 01.01.2023 verbindlich eingeführt. Gesetzlich Krankenversicherte müssen seit dem ihre Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt nur noch feststellen lassen, während der Arbeitgeber nur noch eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält und der Arbeitnehmer zu weiteren Nachweisen nicht verpflichtet ist. Herr Eickmeier referierte zum Inhalt der neuen Feststellungspflicht, der Grenzen der selbigen und deren Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis und zeigte hierbei die Handlungsoptionen für Arbeitgeber auf, wie in Störfällen und bei Verletzung der Feststellungspflicht reagiert werden kann.
(Assessor Lars Eickmeier)
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