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BAG Urteil vom 16.02.2023 zur Entgeltgleichheit von Männern und Frauen (Equal Pay)

Mit aktuellem Urteil hat das Bundes­arbeits­gericht (BAG, Urt. v. 16.02.2023, Az.: 8 AZR 450/21) festgestellt, dass eine Frau einen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit hat, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt.

Bereits der Umstand, dass das Entgelt des einen Geschlechts geringer ist als das Vergleichsentgelt der Vergleichsperson des anderen Geschlechts begründet die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist. Dies ist bereits gängige Recht­sprechung des BAG (vgl. BAG, Urt. v. 21.01.2021, Az.: 8 AZR 488/19). Das Argument, der männliche Kollege habe beim Gehalt besser verhandelt, ist nicht geeignet, eine vermutete Diskriminierung zu widerlegen. Ebenfalls ungeeignet zur Vermutungswiderlegung ist das Argument, dass der männliche Arbeitnehmer einer besser vergüteten Arbeitnehmerin nachgefolgt sei. Vielmehr muss der Arbeitgeber Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt, sondern aus­schließlich andere Gründe als das Geschlecht zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben. Die unterschiedliche Vergütung muss durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, zu erklären sein. Die vorgebrachte Erklärung muss zudem auf einem legitimen Ziel beruhen und die zu dessen Erreichung gewählten Mittel müssen hierzu geeignet und erforderlich sein.

Ein solches objektives Kriterium der Vermutungswiderlegung kann im Einzelfall das Dienstalter sein.

Arbeitgebern ist aufgrund des Urteils zu empfehlen, dass sie klare Kriterien der Entgeltdifferenzierung notieren und diese Kriterien konsequent geschlechtsneutral aufstellen, auslegen und in der betrieblichen Praxis anwenden. Zudem müssen sich Arbeitgeber bereits jetzt auf eine mögliche Verschärfung des Entgelttransparenzgesetzes einstellen, da Ende März 2023 über die Lohntransparenz Richtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen vom 04.03.2021) im Plenum des EU Parlaments abgestimmt wird.