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Tariflicher Ausschluss von Beschäftigten in der Passivphase der Altersteilzeit von der Inflations­ausgleichs­prämie

Das LAG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 05.03.2024 ( 14 Sa 1148/23) klargestellt, dass Tarifvertragsparteien Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit von der Zahlung einer Inflations­ausgleichs­prämie ausnehmen dürfen. Die Begründung überzeugt nicht nur, sondern dürfte sich auch auf den außertariflichen Bereich übertragen lassen.

Der Kläger ist Beschäftigter eines Energieversorgers. Auf sein Arbeitsverhältnis finden haustarifvertragliche Regelung Anwendung. So auch ein zwischen dem Unternehmen und der Gewerkschaft geschlossener Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflations­ausgleichs­prämie gemäß § 3 Nr. 11 c Einkommensteuergesetz. Darin ist vorgesehen, dass Beschäftigte, die am 31.05.2023 (Stichtag) in einem ungekündigten nicht ruhenden Arbeitsverhältnis stehen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt eine Inflations­ausgleichs­prämie in Höhe von 3.000 EUR erhalten. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Zahlung sind Beschäftigte, die sich zum Stichtag in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befinden.

Da der Kläger sich zum Stichtag in der Passivphase der Altersteilzeit befand, erhielt dieser von der Arbeitgeberin keine Inflations­ausgleichs­prämie.  Die Arbeits­gerichte gaben der Arbeitgeberin recht. Der Kläger war mit seiner Nettozahlungsklage über zwei Instanzen erfolglos. Das LAG Düsseldorf stellte überzeugend klar:

  • Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit können von der Zahlung der Inflationsausgleichprämie ausgenommen werden. Dies führt zu keinem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Im Blockmodell gibt es keine vergleichbare Lage zwischen Beschäftigten in der Aktiv- und in der Passivphase. In der Aktivphase arbeitet der Beschäftigte voll, während er in der Passivphase freigestellt ist und grundsätzlich nur das Wert­gut­haben ausgekehrt wird, das er in der Aktivphase angespart hat. Aus diesem Grund wirken sich entgeltrelevante Umstände in der Passivphase, wie Lohnerhöhungen oder Entgeltkürzungen, für den Beschäftigten in der Regel nicht aus und nimmt ein Beschäftigter an Tariflohnerhöhungen auch nur Teil, wenn dies vereinbart ist.
  • Nach § 3 Nr. 11c EstG kann der Arbeitgeber zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine steuerbegünstigte Inflations­ausgleichs­prämie zahlen. Diese Zahlung muss nicht aus­schließlich den Zweck haben, die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Neben der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dürfen die Tarifvertragsparteien auch die Ziele verfolgen, Arbeitsleistung zu vergüten und künftige Betriebstreue zu belohnen.
  • Wegen der Ausnahme der Beschäftigten in der Passivphase der Altersteilzeit besteht keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters oder wegen der Teilzeittätigkeit. Die unterschiedliche Behandlung ist durch die Ziele gerechtfertigt, die Arbeit zum Auszahlungszeitpunkt zu vergüten und künftige Betriebstreue zu belohnen.

Gegen diese Entscheidung ist die Revision vor der BAG unter dem Az. 9 AZR 71/24 anhängig. Es bleibt zu hoffen, dass sich das BAG ebenso eindeutig positioniert, wie das LAG Düsseldorf.