Wichtige arbeitsrechtliche Themen in englischer Sprache |
Der Unternehmerverband hält für Sie Broschüren bereit, die wichtige arbeitsrechtliche Themen in englischer Sprache darstellen. Dies ist zum einen das Betriebsverfassungsrecht, welches in der Schrift "The German Works Constitution Act" zusammengefasst ist, ferner das Kündigungsschutzrecht. Dieser Leitfaden ist unter dem Titel "Termination Of Employment" erhältlich. Beide Leitfäden können bei uns abgerufen werden.
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| Wahl zur Schwerbehindertenvertretung |
Mit Beschluss vom 20.01.2010 hat sich das BAG mit der anstehenden Wahl zur Schwerbehindertenvertretung befasst. Inhaltlich sind zwei Aussagen zur Wahl getroffen worden. Zum einen, dass Wahlvorschläge nicht mit Telefax beim Wahlvorstand eingereicht werden können. Dieses Ergebnis ist nicht nur für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung von Bedeutung, man wird es auch auf die allgemeine Betriebsratswahl übertragen können. Dies bedeutet im Ergebnis, dass in beiden Wahlverfahren weder durch Mail noch durch Telefax Wahlvorschläge eingereicht werden können.
Zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung hat das BAG ferner ausdrücklich dargelegt, dass den Wahlvorstand im Gegensatz zum Wahlvorstand bei einer Betriebsratswahl keine unverzügliche Prüfungspflicht der eingereichten Wahlvorschläge trifft.
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| Betriebsrat und parteipolitische Betätigung |
Das BAG hat mit Datum des 17.03.2010 entschieden, dass dem Betriebsrat parteipolitische Betätigung nicht untersagt werden kann. Im konkreten Sachverhalt hatte ein Betriebsrat im Intranet einen Aufruf veröffentlicht, in dem die Arbeitnehmer aufgefordert worden sind, sich dem Irak-Krieg zu widersetzen. Der Arbeitgeber hat Unterlassung beantragt. Der Antrag ist vom BAG zurückgewiesen worden. Dies mit der Begründung, dem Betriebsrat stehe ein allgemeinpolitisches Mandat zu. Die Grenze dieses Mandats werde erst dann erreicht, wenn es im Betrieb zu Störungen oder Auseinandersetzungen der Mitarbeiter komme. Ausdrücklich hat das BAG festgelegt, dass die Rechte des Arbeitgebers und des Betriebsrats im Betriebsverfassungsrecht unterschiedlich ausgestaltet sind. Während dem Betriebsrat ein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber eingeräumt wird, wird dieser zugunsten des Unternehmens verneint. Zur Begründung beruft sich das BAG auf § 23 BetrVG, wo Reaktionsmöglichkeiten auf Fehlverhalten des Betriebsrats niedergelegt sind. |